Rechtsprechung
AG Berlin-Wedding, 24.09.2014 - 13 C 109/13 |
Zitiervorschläge
AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 24. September 2014 - 13 C 109/13 (https://dejure.org/2014,35391)
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Volltextveröffentlichungen (5)
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Androhen von Gewalt als fristloser Kündigungsgrund; §§ 543 Abs. 1, 546 Abs. 1 BGB
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Androhung von Gewalt; fristlose Kündigung
- mietrechtsiegen.de
Fristlose Mieterkündigung bei Androhung von Gewalt
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Androhung von Gewalt rechtfertigt fristlose Kündigung!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Hausverwaltung Gewalt angedroht - fristlose Kündigung!
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Zulässige fristlose Kündigung eines Mieters bei Androhung von Gewalt gegenüber Geschäftsführerin der Hausverwaltung - Fortführung des Mietverhältnisses sowie vorherige Abmahnung unzumutbar
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Bereits die Androhung von Gewalt rechtfertigt fristlose Kündigung! (IMR 2015, 232)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 19.03.2008 - I ZB 56/07
Voraussetzungen der Räumungsvollstreckung gegen Mieter einer Mietwohnung; …
Auszug aus AG Berlin-Wedding, 24.09.2014 - 13 C 109/13
Da sie als Volljährige erstmals in die Wohnung gezogen ist hat diese selbst Besitz und ist daher auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 19.3.2008 - I ZB 56/07) zur Räumung zu verurteilen.